EU-Richtlinie 2019/1937

Das dreistufige
Meldesystem

Die EU-Richtlinie 2019/1937 verlangt die Einrichtung von internen und externen (also behördlichen) Meldesystemen.
An dieses dreistufige Verfahren müssen sich auch die Meldenden von Missständen halten.
01
interner
Meldekanal
  • Möglichkeit zur Bekanntgabe wahrgenommener Missstände an den Arbeitgeber.
  • vertraulich, sanktionsfrei.
  • Eingangsbestätigung: Rückmeldung muss innerhalb einer Woche erfolgen, mit Informationen zur Untersuchung und Folgemaßnahmen.
02
externer
Meldekanal
  • Artikel 11: Die Mitgliedsstaat­en sind verpflichtet, externe Meldekanäle bereit zu stellen und für die Ergreifung von Folgemaßnahmen Sorge zu­tragen.
  • Unzuständige Behörden dürfen nicht weiter vorgehen. Sie müssen die Meldung der zuständigen Behörde weiter­leiten und den/die Hinweis­geberIn in Kenntnis setzen.
03
Offen-
legung
  • Nur wenn beide Melde­kanäle versagen, sowie bei erkennbarem öffentlichen Interesse ist eine Offenlegung möglich.
  • Der oder die Meldende ist berechtigt, mit seiner bzw. ihrer Information an die Öffentlichkeit zu gehen.
Kurz und bündig

Nutzen für Ihr Unternehmen

Nutzen
Die Vorteile auf einen Blick

Stressfreie Aufklärung

Dieses Meldesystem ermöglicht Ihrem Unternehmen, in Zusammenarbeit mit Ihrem eigenen Rechtsbeistand oder mit Unterstützung unserer Kooperationskanzlei die rechtskonforme Abwicklung der HinweisgeberInnen-Richtlinie. Gleichzeitig schützt es vor Nutzung externer Meldekanäle oder der Offenlegung von Tatbeständen und ermöglicht Ihnen die stressfreie Aufklärung von Vorwürfen, die womöglich gar nicht der Wahrheit entsprechen.
Ein Meldesystem - verschiedene Bereiche

Geschützte Rechtsbereiche

Das Meldesystem ist in Anspruch zu nehmen, wenn Verstöße, rechtswidrige Handlungen oder Rechtsmissbrauch gegenüber Unionsrecht erkannt werden.
  • 01
    Öffentliches Vergabewesen
  • 02
    Verbraucherschutz
  • 03
    Datenschutz
  • 04
    Arbeitnehmerschutz
  • 05
    Produkt-, Verkehrs- und Lebensmittelsicherheit
  • 06
    Öffentliche Gesundheit
  • 07
    Finanzielle Interessen der Union (Steuerrecht)
  • 08
    Binnenmarkt, insbesondere beihilfen- und wettbewerbsrechtliche Verstöße (Kartellrecht)
Richtlinie Whistleblower Richtlinie

HinweisgeberInnen-Richtlinie
2019/1937

Diese Richtlinie verpflichtet öffentliche Stellen und private DienstgeberInnen mit über 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Einrichtung eines Meldesystems, das DienstnehmerInnen verpflichtend und Dritten freiwillig zur Verfügung gestellt wird, um die geschützte Einreichung von Hinweisen zu ermöglichen. DienstnehmerInnen sollen ohne Sorge bezüglich etwaiger Sanktionen oder Behinderung ihres beruflichen Fortkommens
Hinweise über angenommene, beobachtete oder tatsächliche Verstöße gegen das Unionsrecht einbringen können und innerhalb definierter Fristen Antworten erhalten. Nur wenn diese Meldemöglichkeiten fehlen oder die Antwort ausbleibt, ist der oder die DienstnehmerIn zur weiteren Eskalation über externe Meldekanäle (an die Behörde) berechtigt oder darf in bestimmten Fällen mit der Information auch an die Öffentlichkeit gehen.
Diese Richtlinie verpflichtet öffentliche Stellen und private DienstgeberInnen mit über 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Einrichtung eines Meldesystems, das DienstnehmerInnen verpflichtend und Dritten freiwillig zur Verfügung gestellt wird, um die geschützte Einreichung von Hinweisen zu ermöglichen. DienstnehmerInnen sollen ohne Sorge bezüglich etwaiger Sanktionen oder Behinderung ihres beruflichen Fortkommens Hinweise über angenommene, beobachtete oder tatsächliche Verstöße gegen das Unionsrecht einbringen können und innerhalb definierter Fristen Antworten erhalten. Nur wenn diese Meldemöglichkeiten fehlen oder die Antwort ausbleibt, ist der oder die DienstnehmerIn zur weiteren Eskalation über externe Meldekanäle (an die Behörde) berechtigt oder darf in bestimmten Fällen mit der Information auch an die Öffentlichkeit gehen.
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