3 Stufen
Nutzen
Geschützte Rechtsbereiche
Die Richtlinie
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EU-Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Personen, welche Verstöße gegen Unionsrecht melden
Die EU-Richtlinie 2019/1937 wurde
eingerichtet, um etwaige Verstöße gegen
das Unionsrecht melden zu können.
EU-Richtlinie 2019/1937
Das dreistufige
Meldesystem
Die EU-Richtlinie 2019/1937 verlangt die Einrichtung von internen und externen (also behördlichen) Meldesystemen.
An dieses dreistufige Verfahren müssen sich auch die Meldenden von Missständen halten.
01
interner
Meldekanal
Möglichkeit zur Bekanntgabe wahrgenommener Missstände an den Arbeitgeber.
vertraulich, sanktionsfrei.
Eingangsbestätigung: Rückmeldung muss innerhalb einer Woche erfolgen, mit Informationen zur Untersuchung und Folgemaßnahmen.
02
externer
Meldekanal
Artikel 11: Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, externe Meldekanäle bereit zu stellen und für die Ergreifung von Folgemaßnahmen Sorge zutragen.
Unzuständige Behörden dürfen nicht weiter vorgehen. Sie müssen die Meldung der zuständigen Behörde weiterleiten und den/die HinweisgeberIn in Kenntnis setzen.
03
Offen-
legung
Nur wenn beide Meldekanäle versagen, sowie bei erkennbarem öffentlichen Interesse ist eine Offenlegung möglich.
Der oder die Meldende ist berechtigt, mit seiner bzw. ihrer Information an die Öffentlichkeit zu gehen.
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Ablauf einer Meldung
Kurz und bündig
Nutzen für Ihr Unternehmen
Die Vorteile auf einen Blick
Stressfreie Aufklärung
Dieses Meldesystem ermöglicht Ihrem Unternehmen, in Zusammenarbeit mit Ihrem eigenen Rechtsbeistand oder mit Unterstützung unserer Kooperationskanzlei die rechtskonforme Abwicklung der HinweisgeberInnen-Richtlinie. Gleichzeitig schützt es vor Nutzung externer Meldekanäle oder der Offenlegung von Tatbeständen und ermöglicht Ihnen die stressfreie Aufklärung von Vorwürfen, die womöglich gar nicht der Wahrheit entsprechen.
Ein Meldesystem - verschiedene Bereiche
Geschützte Rechtsbereiche
Das Meldesystem ist in Anspruch zu nehmen, wenn Verstöße, rechtswidrige Handlungen oder Rechtsmissbrauch gegenüber Unionsrecht erkannt werden.
01
Öffentliches Vergabewesen
02
Verbraucherschutz
03
Datenschutz
04
Arbeitnehmerschutz
05
Produkt-, Verkehrs- und Lebensmittelsicherheit
06
Öffentliche Gesundheit
07
Finanzielle Interessen der Union (Steuerrecht)
08
Binnenmarkt, insbesondere beihilfen- und wettbewerbsrechtliche Verstöße (Kartellrecht)
Whistleblower Richtlinie
HinweisgeberInnen-Richtlinie
2019/1937
Diese Richtlinie verpflichtet öffentliche Stellen und private DienstgeberInnen mit über 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Einrichtung eines Meldesystems, das DienstnehmerInnen verpflichtend und Dritten freiwillig zur Verfügung gestellt wird, um die geschützte Einreichung von Hinweisen zu ermöglichen. DienstnehmerInnen sollen ohne Sorge bezüglich etwaiger Sanktionen oder Behinderung ihres beruflichen Fortkommens
Hinweise über angenommene, beobachtete oder tatsächliche Verstöße gegen das Unionsrecht einbringen können und innerhalb definierter Fristen Antworten erhalten. Nur wenn diese Meldemöglichkeiten fehlen oder die Antwort ausbleibt, ist der oder die DienstnehmerIn zur weiteren Eskalation über externe Meldekanäle (an die Behörde) berechtigt oder darf in bestimmten Fällen mit der Information auch an die Öffentlichkeit gehen.
Diese Richtlinie verpflichtet öffentliche Stellen und private DienstgeberInnen mit über 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Einrichtung eines Meldesystems, das DienstnehmerInnen verpflichtend und Dritten freiwillig zur Verfügung gestellt wird, um die geschützte Einreichung von Hinweisen zu ermöglichen. DienstnehmerInnen sollen ohne Sorge bezüglich etwaiger Sanktionen oder Behinderung ihres beruflichen Fortkommens Hinweise über angenommene, beobachtete oder tatsächliche Verstöße gegen das Unionsrecht einbringen können und innerhalb definierter Fristen Antworten erhalten. Nur wenn diese Meldemöglichkeiten fehlen oder die Antwort ausbleibt, ist der oder die DienstnehmerIn zur weiteren Eskalation über externe Meldekanäle (an die Behörde) berechtigt oder darf in bestimmten Fällen mit der Information auch an die Öffentlichkeit gehen.
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